AGBs
Verkaufsbedingungen der Firma Neuhaus Lederwaren
1. Allgemeines
Für die gegenwärtigen und alle folgenden Verträge, Angebote, Verkäufe, Lieferungen und Berechnungen mit unseren Kunden gelten unsere nachstehenden Bedingungen. Stillschweigen des Bestellers gilt als Anerkennung unserer Bedingungen. Sondervereinbarungen sowie formularmäßige Einkaufsbedingungen des Bestellers sind von uns anerkannt, wenn wir diese ausdrücklich und in schriftlicher Form bestätigen. Wir liefern zu den am Tage der Lieferung gültigen Preisen, deren jederzeitige Änderung uns vorbehalten bleibt, insofern sind unsere Angebote und Liefervereinbarungen freibleibend. Modelländerungen, Druckfehler sowie Zwischenverkauf behalten wir uns ausdrücklich vor.
Unsere Steuer-Nummer lautet 241480050
unsere Umsatzsteuer-Ident-Nr.: DE 135173784
2. Vertragsabschluß
Erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung halten wir den Auftrag für uns gültig. Der Auftrag gilt auch als angenommen, wenn ohne Bestätigung eine Auslieferung erfolgt.
3. Versand
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Empfängers, ohne Verantwortung für billigste Verfrachtung.
4. Zahlungsbedingungen und Preise
Die Preise verstehen sich netto, ab Lager zuzüglich der gesetzl. Mehrwertsteuer. Frachtkosten werden gesondert in Rechnung gestellt und sind vom Auftraggeber an uns zu entrichten. Unsere Rechnungen werden auf den Tag der Warenlieferung datiert. Unsere Rechnung sind rein Netto sofort zahlbar. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Bei Zielüberschreitung erfolgt die Berechnung der üblichen Bankzinsen. Durch Wechselprotest, Nichteinlösung von Schecks oder mit der Zustellung eines Mahnbescheides werden auch aus allen anderen Geschäften offenstehende Forderungen sofort zur Zahlung fällig. Wir behalten uns vor, bei Neukunden nur gegen Vorkasse oder Nachnahme zu liefern.
5. Lieferzeiten
Nur die von uns schriftlich bestätigten Lieferzeiten halten wir für uns bindend. In Verzug geraten wir erst nach Ablauf einer Frist von 14 Tagen, die von dem Kunden durch eingeschriebenen Brief aufgegeben ist. Betriebsstörung, sei es bei uns oder unseren Vorlieferanten, die durch höhere Gewalt, Feuer, Streiks, behördliche Maßnahmen oder andere Umstände entstehen, entbinden uns von allen Verpflichtungen. In diesem Falle sind wir berechtigt, falls der Rückstand nicht binnen angemessener Frist ausgeliefert wird, vom Vertrag zurückzutreten. Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als Geschäft für sich. Wenn nicht ausdrücklich vermerkt, sind wir berechtigt, bei fehlenden Artikeln gleichwertigen oder ähnlichen Ersatz zu liefern.
6. Reklamationen – Rücksendungen
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 8 Werktagen nach Empfang der Ware schriftlich, unter Angabe der Rechnungsnummer, anzuzeigen. Handelsübliche Abweichungen beim Ausfall der Ware wie Farbe, Narbung, Tönung, Sortierung usw. können nicht als Mängelrüge anerkannt werden. Für Sachschäden, die durch schlechte Lagerung oder auf dem Versandweg entstehen, übernehmen wir keine Haftung. Im Falle von berechtigten Mängelrügen können wir wahlweise Ersatz liefern, den Artikel in angemessener Zeit reparieren lassen oder Gutschrift zur Verrechnung erteilen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Rückgaberecht oder Umtausch fest bestellter Ware ist ohne unsere ausdrückiche Zustimmung nicht möglich (siehe hierzu auch Punkt 7). Rücksendungen werden nur dann angenommen, wenn diese vorab schriftlich oder telefonisch angekündigt wurde und für den
Empfänger kostenfrei sind. Der Käufer ist für die richtige und angemessene Verpackung verantwortlich. Beschädigungen aufgrund unzureichender Verpackung verpflichtet den Käufer zu entsprechender Schadensbegleichung. Bei einer Rücksendung haftet der Verkäufer weder für Beschädigung noch Verlust der Ware.
7. Eigentumsvorbehalt
7.1 Neuhaus Lederwaren behält sich das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich Umsatzsteuer sowie Zinsen und Nebenkosten vor.
7.2 Bei Liefergegenständen, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Neuhaus Lederwaren bezieht, behält sich Neuhaus Lederwaren das Eigentum vor, bis sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Neuhaus Lederwaren in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
7.3 Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Kunden eine wechselmäßige Haftung durch Neuhaus Lederwaren begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Kunden als Bezogenen.
7.4 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang/Geschäftsverkehr zu verarbeiten. Wird der Liefergegenstand vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von Neuhaus Lederwaren als Hersteller erfolgt und Neuhaus Lederwaren unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert des Liefergegenstands – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatz-steuer) zum Wert der anderen Stoffe und dem Verarbeitungswert zusteht. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei Neuhaus Lederwaren eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im oben genannten Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an Neuhaus Lederwaren. Neuhaus Lederwaren nimmt diese Übertragung bereits jetzt an.
7.5 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Liefergegenstände im normalen, ordnungsgemäßen Geschäfts-gang/Geschäftsverkehr zu verbinden und zu vermischen. Wird der Liefergegenstand mit anderen Neuhaus Lederwaren nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Neuhaus Lederwaren Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstands (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Waren im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird der Liefergegenstand in der Weise verbunden oder vermischt, dass eine Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und Neuhaus Lederwaren sich bereits jetzt einig, dass der Kunde bereits jetzt zur Sicherheit Neuhaus Lederwaren anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. Neuhaus Lederwaren nimmt diese Übertragung be-reits jetzt an.
7.6 Die Verarbeitungsermächtigung (Ziffer 7.4) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 7.5) ste-hen unter der aufschiebenden Bedingung, dass Neuhaus Lederwaren wirksam Eigentum bzw. Miteigentum an den Sachen erlangt, die an die Stelle der Liefergegenstände treten.
7.7 Die Liefergegenstände sowie die nach den Bestimmungen der Ziffer 7.4 und 7.5 an ihre Stelle tretenden, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Sachen werden nachfolgend auch „Vorbehaltsware“ genannt.
7.8 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Neuhaus Lederwaren und, soweit möglich und zumutbar, getrennt von seinen eigenen Sachen und als (Mit-)Eigentum von Neuhaus Lederwaren gekennzeichnet.
7.9 Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Er muss sie auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
7.10 Der Kunde ist widerruflich berechtigt, die Vorbehaltsware im normalen, ordnungsgemäßen Geschäfts-gang/Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen zu veräußern. Diese Veräußerungsermächtigung setzt voraus, dass der Kunde die Vorbehaltsware seinerseits unter Eigentumsvorbehalt an seinen Abnehmer veräußert und die Forderungen aus der Veräußerung gemäß der nachfolgenden Ziffer 7.12 auf Neuhaus Lederwaren übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zu Verpfändungen und Sicherungsübereignungen, ist der Kunde nicht berechtigt.
7.11 Die Verarbeitungs- und Veräußerungsermächtigungen (Ziffer 7.4 und Ziffer 7.10) sowie die Ermächtigung zur Verbindung und Vermischung (Ziffer 7.5) können von Neuhaus Lederwaren jederzeit widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Verpflichtungen gegenüber Neuhaus Lederwaren nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät oder die Vorbehaltsware nicht entsprechend den vertraglichen Regelungen (einschließlich dieser Verkaufsbedingungen) behandelt.
7.12 Die Forderungen des Kunden aus der Veräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an Neuhaus Lederwaren abgetreten. Neuhaus Lederwaren nimmt diese Abtretung an. Die abgetretenen Forderungen dienen in demselben Umfange der Sicherung wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von Neuhaus Lederwaren gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Veräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) von Neuhaus Lederwaren zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen Neuhaus Lederwaren Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.4 und 7.5 hat, wird Neuhaus Lederwaren ein ihrem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Gleiches gilt für sonstige Forderung, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung.
7.13 Neuhaus Lederwaren ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Neuhaus Lederwaren abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Das Recht von Neuhaus Lederwaren, diese Forderung selbst einzuziehen, wird dadurch nicht berührt; allerdings wird Neuhaus Lederwaren die Forderung nicht selbst geltend machen und die Einzugsermächtigung nicht widerrufen, solange der Kunde seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Sofern sich der Kunde jedoch vertragswidrig verhält, insbesondere sofern er mit der Zahlung einer Entgeltforderung in Verzug kommt, kann Neuhaus Lederwaren die Einzugsermächtigung widerrufen und vom Kunden verlangen, dass dieser Neuhaus Lederwaren die abgetretenen Forderungen und die jeweiligen Schuldner bekannt gibt, den jeweiligen Schuldnern die Abtretung mitteilt und Neuhaus Lederwaren alle Unterlagen aushändigt sowie alle Angaben macht, die Neuhaus Lederwaren zu Geltendmachung der Forderung benötigt.
7.14 Die von Neuhaus Lederwaren erteilte Einzugsermächtigung berechtigt den Kunden grundsätzlich nicht zur weiteren Abtretung der Forderung an Dritte. Allerdings ist dem Kunden die Abtretung im Wege des echten Factorings unter der kumulativen Erfüllung folgender Voraussetzungen gestattet:
− Unverzügliche Bekanntgabe der Factoring Bank an Neuhaus Lederwaren
− Unverzügliche Bekanntgabe der bei der Factoring-Bank unterhaltenen Konten des Kunden;
− Der Factoring-Erlös den Wert der von Neuhaus Lederwaren gesicherten Forderung übersteigt;
Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird die Forderung von Neuhaus Lederwaren unabhängig von etwaigen anderen Vereinbarungen sofort fällig.
7.15 Die unter Ziffern 7.4, 7.5, 7.10 und 7.13 erteilten Verarbeitungs-, Verbindungs-, Vermischungs-, Veräußerungs-, und Einzugsermächtigungen erlöschen ohne Weiteres (auflösende Bedingung), wenn der Kunde Insolvenzantrag stellt oder gegen den Kunden Insolvenzantrag gestellt oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.
7.16 Tritt Neuhaus Lederwaren vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Neuhaus Lederwaren berechtigt, die Vorbehaltsware zu besichtigen, heraus zu verlangen und zu verwerten.
7.17 Neuhaus Lederwaren ist auf Verlangen des Kunden verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von Neuhaus Lederwaren aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt Neuhaus Lederwaren.
7.18 Bei Pfändungen der Vorbehaltsware durch Dritte oder bei sonstigen Eingriffen Dritter muss der Kunde auf das Eigentum von Neuhaus Lederwaren hinweisen und muss Neuhaus Lederwaren unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Neuhaus Lederwaren ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Der Kunde hat Neuhaus Lederwaren bei der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte nach besten Kräften unentgeltlich zu unterstützen, insbesondere alle erforderli-chen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Erklärungen abzugeben. Sofern der Dritte Neuhaus Lederwaren die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten nicht zu erstatten vermag, haftet hierfür der Kunde.
7.19 Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen diese Eigentumsvorbehaltsregelung nach Ziffer 7.1 bis 7.15 nicht die gleiche Sicherungswirkung hat, wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Kunde Neuhaus Lederwaren hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Maßnahmen erforderlich sind, wird der Kunde alles tun, um Neuhaus Lederwaren unverzüglich ein solches Sicherungsrecht einzuräumen. Der Kunde wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
8. Rücktritt
Unbeschadet weiterer gesetzlicher, oder sich aus diesen Bedingungen ergebener Rechte sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Kunde falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit bedingenden Tatsachen gemacht hat. Gleiches gilt, wenn uns Tatsachen bekannt werden, die geeignet sind, vernünftige Zweifel an der gegenwärtigen oder künftigen Kreditwürdigkeit des Kunden aufkommen zu lassen und wir den Kunden vergeblich unter Fristsetzung zur Stellung einer bis zur Höhe aller bestehenden oder bereits durch Vertrag begründeten Restverbindlichkeit aufgefordert haben.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Teile, auch bei Wechsel- und Scheckklage ist Neumünster. Gilt der Käufer als Minderkaufmann, so gilt das Amtsgericht Neumünster für das gerichtliche Mahnverfahren als vereinbart.
10. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. In diesem Fall sind die Vetragspartner verpflichtet, an der Aufstellung einer Bestimmung mitzuwirken, die der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Die neu zu errichtende Bestimmung gilt für bereits abgeschlosse und künftige Geschäfte.
Portokosten pro Paket 5,85 Euro, ab 400 Euro netto liefern wir frei Haus – Mindestbestellwert 100,00 Euro
8 Tage 2% Skonto oder 30 Tage netto
ab Tag 31 nach Rechnungsstellung, berechnen wir Kapitalbereitstellungsgebühren 1,5% pro Monat
Rücksendungen werden nicht ohne vorheriger Absprache angenommen, auch wenn diese Pakete frei versandt wurden!
Es gelten o.a. AGB mit verlängertem Eigentumsvorbehalt!